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Rechtsanwältin
für Arbeitsrecht

Sie suchen eine Rechtsanwältin spezialisiert auf Arbeitsrecht?

Bei arbeitsrechtlichen Fragen oder Problemen wenden Sie sich gerne als Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Rechtsanwaltskanzlei Pelit-Saran.

Ihre Arbeit sichert in aller Regel Ihre wirtschaftliche Existenz. Aber immer auf den Chef hören? Unbefriedigende Arbeitsbedingungen? Die nicht erwartete oder nicht erwartete Kündigung?

Wenn Menschen miteinander arbeiten, kommt es zu Auseinandersetzungen, die des rechtlichen Beistands bedürfen. Nicht immer kommt es gleich zu einem gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Bereichen, die sich mit Hilfe juristischer Beratung klären lassen, ohne dass es zu einer endgültigen Auseinandersetzung kommt. Dies beginnt bei Fragen des Inhalts und des Abschlusses eines Arbeitsvertrags oder die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen und anderen Abreden, die für die Arbeitswelt bestimmend sind. Neben der Vertretung in Prozessen des Kündigungsschutzes liegt daher ein Tätigkeitsschwerpunkt, wenn es um Aufnahme, Beendigung und Abwicklung von Dienst- und Arbeitsverträgen geht.

 

Ihre Rechtsanwältin begleitet Sie beratend in allen Phasen und Problemfeldern des Arbeitsverhältnisses. Hierzu gehören z. B. gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, Verhaltensbedingte Kündigungen, personenbedingte Kündigungen, betriebsbedingte Kündigungen, ordentliche Kündigungen oder Änderungskündigung, Gehaltskürzung, Kündigungsschutzklage, Abmahnung, Lohn und Gehalt, Betriebsübergang, Arbeitsvergütung, Arbeitsvertrag, Abfindungsvertrag, Abwicklungsvertrag,Aufhebungsvertrag, Befristetes Arbeitsverhältnis, Teilzeitarbeit, Elternzeit, Mutterschutz, Krankheit, Genesungswidriges Verhalten, Zeugnisprüfung, Probezeit, Versetzung, Höher- oder Herabstufung, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, Urlaub und Urlaubsentgelt, Arbeitnehmerüberlassung, Vertragsgestaltung, Vertragsprüfung, Überstunden und Mehrarbeit, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Entlohnungsarten und Lohnzuschlag, betriebliche Sozialleistungen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Sicherung Ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Arbeitszeugnis, Interessenausgleich und Sozialplan. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Mobbing und Bossing, Schikane, Benachteiligung, Diskriminierung oder Urlaubsanspruch, etc..

Das Arbeitsrecht zeichnet sich durch Besonderheiten aus. Dem Mandanten ist oft die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte nicht gedient. Anzustreben sind praktikable Lösungen, die der  beruflichen Zukunft des Mandanten neue Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen.

Aus Sicht der Arbeitgeber besteht bisweilen das Motiv, ein Problem mit einem Mitarbeiter durch eine arbeitsrechtliche Maßnahme zu lösen. Dazu gehört oft der Wunsch, für langjährige Mitarbeiter eine Lösung zu finden, die für beide Seiten eine sogenannte Win-Win-Situation herstellt. Das heißt, es gilt die unterschiedlichen Interessen zu detektieren. In der Folge müssen diese mit den rechtlichen Möglichkeiten abgeglichen werden, um ein tragfähiges Ergebnis zu finden und notfalls mit allen Mitteln durchzusetzen.

Viele arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen lassen sich vermeiden, wenn in den Arbeitsverträgen die unterschiedlichen Interessen gestalterisch berücksichtigt werden. Dabei steht die Anwaltskanzlei Pelit-Saran den Mandanten beratend zur Seite.

Keine Angst, Sie haben mehr Rechte als Sie denken. Ihre Rechtsanwältin aus Friedrichsdorf kennt sich da bestens aus. Sie ist Ihre kompetente Beraterin in allen Fragen des Arbeitsrechts und damit zusammenhängenden Problemen. 

Sie haben eine Kündigung oder Änderungskündigung erhalten?

Sie haben Ihre Kündigung in der Post? Dann sollten Sie schleunigst einen Anwalt aufsuchen. Eine Kündigung ist nur aus ganz bestimmten, im Gesetz festgelegten und durch die  Rechtsprechung konkretisierten Gründen zulässig. Darüber hinaus gibt es viele rechtliche Hürden, wie zum Beispiel die Einhaltung von Form und Frist oder die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, an denen eine Kündigung des Arbeitgebers scheitern kann. Daneben gibt es speziellen Kündigungsschutz wie zum Beispiel für Schwangere, Mütter, Väter und schwerbehinderte Menschen. 

 

Es eilt! Gegen Kündigungen können Sie innerhalb einer kurzen Frist von 3 Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung gerichtlich vorgehen. Versäumen Sie diese Frist – die mit  dem Zugang der Kündigung beginnt – läuft oft nichts mehr. Trotzdem sollten Sie Ihre Anwältin auch danach noch nach „Reparaturmöglichkeiten“ fragen. Wichtig ist es zu wissen, dass in  einem Arbeitsrechtsverfahren jede Seite die Kosten erster Instanz selber trägt. Sie tragen, auch wenn Sie das Verfahren gewinnen, selber die Kosten.

 

Gehen Sie bitte nicht erst am letzten Tag der 3-Wochen-Frist, sondern sofort zu Ihrer Anwältin in Friedrichsdorf. Prozesse vor dem Arbeitsgericht sind langwierig. Eine Klage ist auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet.  

Im ersten Gerichtstermin, dem Gütetermin, wird zunächst erörtert, ob man sich einigen kann. Und hier wird der Arbeitgeber häufig bestrebt sein, die Unsicherheit über den Ausgang des  Klageverfahrens zu beseitigen und dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. Verliert der Arbeitgeber, muss er für die Dauer des Verfahrens das Gehalt nachzahlen und der Arbeitnehmer kehrt in den Betrieb zurück. Die Annahme der Abfindung durch den Arbeitnehmer ist freiwillig. Möchte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten und dies ggf. erzwingen, kann er das Angebot ablehnen. Das Gericht wird dann, nach mindestens einem weiteren Termin (Kammertermin) entscheiden, ob die Kündigung - ohne Abfindung - wirksam ist oder ob der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz behält. Das Gericht entscheidet ebenfalls, wenn der Arbeitgeber erst gar kein Angebot unterbreitet hat. Deshalb gilt hier: Zeit ist Geld. Je früher Sie Ihre Anwältin aufsuchen, um so  schneller wird sie mit dem Arbeitgeber Verbindung aufnehmen, um mit ihm über eine außergerichtliche Einigung zu verhandeln. Ein von Ihrer Anwältin zügig vermittelter Aufhebungsvertrag erspart Ihnen persönliche und finanzielle Belastungen.

Bei einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt und ein geändertes Beschäftigungsverhältnis angeboten. Die Änderung tritt erst ein, wenn der  Arbeitnehmer zustimmt. Eine Zustimmung kann ausnahmsweise stillschweigend erfolgen, zum Beispiel indem er zu den geänderten Bedingungen weiterarbeitet. Der Arbeitnehmer kann unter Vorbehalt zustimmen, seinen Arbeitsplatz behalten und gegen die Änderung klagen. Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung. Hier gilt es die Kündigungsfrist einzuhalten. Es gilt das Kündigungsschutzgesetz und eine Klage muss binnen drei Wochen erhoben werden.

Aufhebungsvertrag

Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag kann Ihnen anstelle einer Kündigung vom Arbeitgeber angeboten werden. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis. Der hauptsächliche Inhalt des Aufhebungsvertrages (Auflösungsvertrag) besteht in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies kann mit sofortiger Wirkung oder binnen einer zu vereinbarenden Frist geschehen. Es sollte eine abschließende Regelung angestrebt werden, in der neben Beendigung und Abfindung weitere Themen, wie eine Freistellung, Restgehalt, Urlaubsabgeltung, Zeugnis, Dienstwagen etc. behandelt werden.

Da der Auflösungsvertrag selber das Arbeitsverhältnis beendet, bedarf er gemäß § 623 BGB der Schriftform. Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich vom sogenannten Abwicklungsvertrag,  der immer bereits eine Kündigung (oder sonstige Beendigung) voraussetzt und daher nicht an die Schriftform gebunden ist. Gemeinsam haben beide Verträge, dass sie die Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abschließend regeln und dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt und einvernehmlich vereinbart.

Sie sollten einen Aufhebungsvertrag nie unterzeichnen, ohne diesen vorher gründlich geprüft zu haben. Lassen Sie sich in diesem Fall eine Bedenkzeit einräumen und fragen Sie Ihre  Anwältin. Das ist Ihr Recht. Der Arbeitgeber sollte dem Arbeitnehmer immer die Zeit für die Einholung von Rechtsrat einräumen, zumal anderenfalls u. U. Widerruf oder Anfechtung des  Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer in Betracht kommen. Ihre Anwältin wird prüfen, ob das von Ihrem Arbeitgeber einseitig aufgesetzte Vertragspapier keine vermeidbaren Nachteile – zum Beispiel im Hinblick auf Ihr Arbeitslosengeld – für Sie enthält.

Über das sinnvolle Vorgehen im Kündigungsfall sollten Sie daher mit Ihrer Rechtsanwältin sprechen. Ist es zum Beispiel für Sie besser, um Ihren Arbeitsplatz vor den Arbeitsgerichten zu  kämpfen? Oder ist es für Sie ratsamer, sich mit dem Arbeitgeber auf eine angemessene Abfindung zu einigen?

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung führt dem Arbeitnehmer vor Augen, dass sein Verhalten nicht in Ordnung war. Setzt er sich darüber hinweg und wiederholt dasselbe Verhalten, wiegt dieser zweite Verstoß wegen der vorherigen Warnung schwerer und wird ggf. eine Kündigung rechtfertigen.

 

Ob drei Abmahnungen zu einer Kündigung berechtigt oder nicht, wird das Arbeitsgericht im Einzelfall prüfen. Irgendwelche Abmahnungen zu zählen, ist irrelevant. Bei einem schweren Vertragsverstoß muss der Arbeitgeber nicht abmahnen; bei kleineren Verstößen kann der Arbeitgeber auch nach zehn Abmahnungen nicht kündigen. Die Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte können Sie mittels einer Klage erreichen. Bei Problemen am Arbeitsplatz mag es manchmal von Nutzen sein, ein offenes und klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft zu führen oder Betriebsräte einzuschalten. Muss es aber nicht. Wenn die Gespräche keine Wirkung zeigen, sollten Sie gerichtlichen Rechtsschutz durch Ihre Anwältin beanspruchen.

Aber nicht nur der Arbeitgeber kann abmahnen. Auch der Arbeitnehmer kann abmahnen, zum Beispiel bei Verstößen gegen Arbeitssicherheit oder bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers. Im  Wiederholungsfall kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Dies ist ein Spezialfall, in dem der Arbeitnehmer eine Art Abfindung erzwingen kann. 

Sie haben eine Gehaltskürzung erhalten?

Das Gehalt einseitig - ohne Zustimmung des Vertragspartners aufgrund einer schwächelnden wirtschaftlichen Unternehmenslage herabzusetzen ist absoluter Unsinn. Die wirtschaftliche Lage ist das Risiko des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer hat hiermit nichts zu tun! Dasselbe gelten für Betriebsvereinbarungen, die sog. betrieblichen Bündnisse. Ohne Zustimmung der Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes sind solche Vereinbarungen unwirksam. 

Rechtsanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht / Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Langjährige Erfahrung

Lassen Sie sich beraten!

Ihre Rechtsanwältin steht Ihnen mit der notwendigen Sensibilität und Expertise persönlich zur Seite. Sie verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit arbeitsrechtlichen Fällen. Sie kann Sie persönlich durch die komplexen rechtlichen Verfahren begleiten, indem sie Ihnen jeden Schritt genau erklärt. Kontaktieren Sie uns noch heute, um einen Termin zu vereinbaren.

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